Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Beratungs- und Entwicklungsprojekte, Seminare, Training, Coaching und Vorträge

Grundlegendes

(1) Das Unternehmen emilQ® EXCELLENCE, Georg E. Weidner (im Folgenden emilQ®) bietet Unternehmen der freien Wirtschaft, Ämtern, Behörden und Institutionen Entwicklungsdienstleistungen, Wissen und Informationen im Zusammenhang mit Qualität & Management an. Konkret Seminare, Training, Coaching, Vorträge, Moderation, Personal-, Organisations-, Web- und IT-Entwicklung, Konfliktlösung, Mediation und die Einführung von Managementsystemen.

(2) Diese AGB sind integrierender Bestandteil aller Dienst-, Werks- und Rahmenverträge, die eine fachmännische und professionelle Unterstützung zur Weiterentwicklung von Organisationen und/oder Organisationseinheiten (im Folgenden Auftraggeber oder Kunde genannt) durch emilQ® zum Gegenstand haben.

(3) Der emilQ® ist berechtigt, Beauftragungen ganz oder teilweise durch sachverständige Mitarbeiter, Vertragsnehmer und/ oder freiberufliche Kooperationspartner und durchführen zu lassen.

(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat/Personalrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.

(6) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und emilQ® bedingt, dass der Coach/ Berater/Entwickler/Mitarbeiter von emilQ® über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen und Projekte – auch auf anderen Fachgebieten – und über interne projektrelevante Veränderungen des Kunden umfassend informiert wird.

(7) Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 1 Geltungsbereich und Umfang

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen mit denen des Auftraggebers konkurrieren, gehen gegenständliche Geschäftsbedingungen vor.

(2) Alle Beratungs-/Entwicklungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) erteilt wurden. Ist der vollständige Auftragsinhalt zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nur teilweise abschätzbar, kann eine mündliche oder schriftliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden (z.B. in Form eines „Letter of Intent“). Wird ein Auftrag seitens des Auftraggebers bestätigt und firmenmäßig gezeichnet, verpflichten sich beide Seiten zur Erbringung des vertraglich vereinbarten Umfangs.

§ 2 Umfang des Auftrages

(1) Der Umfang des Auftrages wird vertraglich mündlich oder schriftlich vereinbart.

(2) Änderungen des Vertrages, insbesondere die Aufnahme zusätzlicher Leistungen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gegenseitigen Vereinbarung.

(3) Gegenstand des Beratungs-/Entwicklungs-/Trainingsauftrages ist die vereinbarte Leistung von emilQ®, nicht der Erfolg der Ausführung oder des finalen Ergebnisses auf Seiten des Auftraggebers.

§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers, Vollständigkeitserklärung

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass emilQ® auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Coaches/ Beraters bekannt werden.

§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter von emilQ® zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen oder Bestandteile davon auf eigene Rechnung oder mit eigenen Mitarbeitern.

(3) Im Falle einer direkten oder indirekten Kontaktaufnahme und Beauftragung von einzelnen Mitarbeitern/Beratern/Entwicklern/Trainern/Kooperationspartner von emilQ® durch den Auftraggeber, eine seine Niederlassungen oder verbundene Unternehmen während der Leistungserbringung durch emilQ®, verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber emilQ® zu einer Kompensationszahlung in Höhe von 12 Leistungswochen basierend auf dem der Leistung des Mitarbeiters/Beraters/Entwicklers/Trainers/Kooperationspartners zugrundeliegenden Tagessatz, minimal jedoch 20.000 EUR.

(4) Eine Übernahme von Leistungen und/oder Leistungunsbestandteilen durch den Auftraggeber während der Leistungserbringung durch emilQ® ist ausgeschlossen.

§ 5 Berichterstattung

(1) emilQ® verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner festen und freien Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten. Mündliche Erklärungen und Auskünfte außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.

(2) Der Auftraggeber und emilQ® stimmen überein, dass für den Auftrag eine dem Arbeitsfortschritt adäquate/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.

(3) Bei agilen Projekten findet eine je nach Applikationszweck eingesetzte agile Methodik (i.a.R. Scrum oder Kanban) Anwendung, die tägliche Scrum/Kanban Meetings, sowie regelmäßige i.a.R. wöchentliche Scrum/Kanban-Reviews erfordert. Durchgeführt werden alle Reviews durch den Scrum Master seitens emilQ® oder seinen Stellvertreter. Entsprechende Ergebnisse und Erkenntnisse werden an den Auftraggeber oder stellvertretend an seinen Product Owner berichtet.

(3) Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (vier bis sechs Wochen, je nach Art und Umfang des Auftrages) nach Abschluss des Beratungsauftrages, sofern ein Schlussbericht vereinbart wurde.

§ 5.1 Verantwortung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber sorgt für ein Arbeitsumfeld, welches den jeweils gültigen Arbeitsschutzbestimmungen entspricht.

(2) Während der Auftragsdurchführung durch emilQ® bietet der Auftraggeber das zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderliche Maß an Unterstützung an.

(3) Wirkt der Auftraggeber an Projekten aktiv mit, entweder durch beigestellte Leistungen durch Dritte und/oder eigenen Ressourcen und stellen sich dadurch Verzögerungen ein, die emilQ nicht zu verschulden hat, verpflichtet sich der Aufttraggeber zur Kompensation der Ressourcenausfälle gemäß § 10.1.

(4) Wenn Projektaufgaben im Unternehmen des Auftraggebers durchzuführen sind, stellt der Auftraggeber die räumliche Infrastruktur (Arbeitsplatz, Zugang zu Besprechungsräumen etc.) zur Verfügung, die zur ordnungsgemäßen Durchführung entsprechender Tätigkeiten erforderlich sind.

(5) Der Auftraggeber bestimmt einen für die Zusammenarbeit mit emilQ® entscheidungsbefugten und -befähigten Ansprechpartner zum Austausch von Informationen, Abstimmungen und Entscheidungen (Product Owner), der berechtigt ist die Interessen des Auftraggebers im Rahmen des Projektes zu vertreten und dessen Anforderungen im geforderten Detailierungsmaß zu spezifizieren.

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums, Urheberrecht und Nutzung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von emilQ®, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von emilQ® an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung von emilQ® Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen von emilQ® zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt emilQ® zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten oder laufenden Aufträge.

(3) emilQ® verbleibt an allen seinen Leistungen ein Urheberrecht.

(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Coaching-/ Entwicklungs-/ Beratungsleistungen geistiges Eigentum von emilQ® sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder einer Insolvenz, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

(1) emilQ® ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. emilQ® ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt drei Monate.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von emilQ® zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt drei Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung von emilQ®.

(3) emilQ® wird seine Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. emilQ® gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die qualifizierte Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich des Materials in Bezug auf Strategie, Struktur und Prozessabläufe des Auftraggebers und anderer (vor allem zukunftsbezogener) wirtschaftlicher Vorgaben (z.B. strategische und operative Organisations- und Unternehmensentwicklung, Personalentwicklung, Finanzkennzahlen, Liquidität) ist emilQ® gebunden, die Vorgaben des Auftraggebers umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse (z.B. Textdokumente, Berechnungen, Geschäftspläne, Projektergebnisse etc.), soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus diesen resultieren.

(4) Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.

(5) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung von emilQ® zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

(1) emilQ® und seine Mitarbeiter handeln bei der Auftragserfüllung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. emilQ® haftet für Schäden nur im Falle, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Personen.

(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.

§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

(1) emilQ®, seine Mitarbeiter und beigezogene Personen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

(2) Die Schweigepflicht von emilQ®, seiner Mitarbeiter und beigezogener Personen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

(3) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, können emilQ® schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

(4) emilQ® darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. emilQ® ist jedoch berechtigt anonymisierte Berichte über seine Tätigkeit für den Auftraggeber zu veröffentlichen.

(5) emilQ® ist befugt, anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 10 Vergütung und Konditionen

(1) emilQ® hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.

(2) Wenn die Honorarhöhe nicht gesondert vereinbart wurde, gilt der emilQ®-Leistungskatalog in seiner jeweils gültigen Fassung und die auf der Internetseite ggfs. ausgewiesenen Leistungsgebühren. Die Vergütung erfolgt auf Basis von Stundensatz (60 Minuten), Halbtagessatz (4 Stunden) oder Tagessatz (8 Stunden).

(3) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kunden außerhalb Deutschlands sind bei Vorlage einer gültigen USt.-ID von der Mehrwertsteuer befreit.

(4) emilQ® hat neben seiner Honorarforderung zusätzlich Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen. Reisezeiten werden mit 50% des zugrundeliegenden Tagessatzes verrechnet.

(5) Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (zwischen 20:00h und 06:00h) werden mit einem Aufschlag von 75% verrechnet.

(6) emilQ® kann vor oder nach erfolgtem Beginn der beauftragten Ausführung 50% des Gesamtbetrages des Auftrags als Teil-/Anzahlung zur Auftragssicherung (Ressourcenbereitstsellung etc.) fordern. Bei umfangreichen Beratungsaufträgen kann emilQ® angemessene Teilzahlungen (i.d.R. monatlich) oder regelmäßige Vorschüsse auf Honorar und Auslagenersatz verlangen.

(7) Honorar, Teilzahlungen und Auslagenersatz werden sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug unbar fällig. Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungsstellung sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich geltend zu machen, berechtigen jedoch nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Verweigerung der Zahlung.

(8) emilQ® kann sowohl die Fertigstellung als auch die Übergabe seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der emilQ® zustehenden Vergütungen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von emilQ® auf Honorar und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(9) Bei Ausbleiben einzelner Zahlungen durch den Kunden, ist emilQ® berechtigt die Arbeiten auf Basis von Vorauszahlungen in Höhe der zu erwartenden Leistungen durchzuführen, alternativ in Teilen oder im Gesamten von der Beauftragung zurückzutreten. Nach einem von emilQ® frei festzulegenden Zeitraum von fristgerechten Zahlungseingängen, kann der regelkonforme Zahlungsmodus bzw. die Arbeiten wieder aufgenommen werden (siehe auch § 12 - Gebühren und Zinsen).

§ 10.1 Stornierungsbestimmungen

(1) Stornierungen von Aufträgen oder Teilaufträgen (Coaching, Beratung, Entwicklungsprojekte, Inhouse-Seminare etc.) durch den Kunden sindsofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde – bis zu 30 Tage vor dem vereinbarten Auftragsbeginn oder Teilabruf (z.B. in Scrum-Projekten) gegen eine Stornogebühr in Höhe von 15% des vereinbarten Honorars möglich. In weiteren Fällen fallen folgende Ausfallhonorare an:

  • Weniger als 30 Tage, 50% Ausfallhonorar zzgl. Auslagen
  • Weniger als 14 Tage, 75% Ausfallhonorar zzgl. Auslagen
  • Weniger als 7 Tage oder Nichterscheinen zu verbindlich vereinbarten Terminen, Telefonkonferenzen, 100% Ausfallhonorar zzgl. Auslagen

(2) Im Falle von Verstößen gegen die Vertragsvereinbarungen oder Verzögerungen durch den Auftraggeber oder der Nichtwahrnehmung oder Stornierung von Projekten oder Projektbestandteilen ist emilQ®) berechtigt o.g. Stornierungsgebühren Kompensationskosten geltend zu machen und/oder nach eigenem Ermessen vom Auftrag zurückzutreten (vgl. § 5.1).

§ 10.2 Offene Seminare & Veranstaltungen

(1) Offene Seminare werden auf der Internetseite von emilQ® öffentlich ausgeschrieben. Die Anmeldung kann schriftlich/ elektronisch über das Buchungssystem der Internetseite, per E-Mail, telefonisch oder per Fax erfolgen. Die Anzahl der möglichen Teilnehmer ist in offenen Seminaren begrenzt. Jeder Teilnehmer erhält nach Eingang seiner Anmeldung eine schriftliche Bestätigung oder Ablehnung (in der Regel per E-Mail). Etwaige vorher im Rahmen des Buchungsprozesses vorgenommene Zahlungen werden bei Ablehnung umgehend zu 100% erstattet.

(2) Die Anmeldung zu einem offenen Seminar ist verbindlich und kann nur nach Absprache mit dem Veranstalter storniert werden. Stornierungen von individuellen Aufträgen (Coaching, Beratung, Inhouse-Seminare etc.) sindsofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde – bis zu 6 Wochen (45 Tage) vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich. In weiteren Fällen fallen folgende Ausfallhonorare an:

  • Weniger als 45 Tage, 25% Ausfallhonorar
  • Weniger als 30 Tage, 50% Ausfallhonorar
  • Weniger als 21 Tage, 75% Ausfallhonorar
  • Weniger als 14 Tage oder Nichterscheinen zu einem verbindlich vereinbarten Termin ohne vorherige Absage, 100% Ausfallhonorar zzgl. Auslagen

(3) Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine andere von ihm benannte Person ersetzt werden. Beträgt der Zeitraum von der Ersatzbenennung bis zum Seminarbeginn weniger als 7 Tage, wird vom Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- EUR berechnet.

(4) Die Teilnehmer verpflichten sich, nicht unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Betäubungsmitteln zu stehen, die die Reaktionsfähigkeit und das Körperbefinden beeinträchtigen können. Bei Verstößen hiergegen oder bei erkennbaren gesundheitlichen Problemen ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer ohne weitere Ansprüche von der Veranstaltung auszuschließen.

(5) Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich den Trainern/ Coaches/ Seminarleitern mitzuteilen. Diese sind von dem Veranstalter beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so verwirkt er einen Anspruch auf Minderung des Teilnahmepreises.

(6) emilQ® lässt bei der Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen größtmögliche Sorgfalt walten, doch verbleibt, insbesondere im Outdoorbereich immer ein Restrisiko. Gegen einen Unfall und Bergung ist jeder Teilnehmer nur im Rahmen seiner eigenen Unfallversicherung versichert.

§ 11 Auslagen

(1) Unter Auslagen werden zusätzliche Aufwendungen (Betriebsausgaben) aus selbständiger Arbeit verstanden. Der Auftraggeber verpflichtet sich diese Kosten in nachgewiesener Höhe (durch Beleg) zu erstatten.

(2) Neben Reisekosten und Reisenebenkosten können außerhalb vom Geschäftssitz von emilQ® bzw. außerhalb des Reiseausgangspunktes des Coaches/ Beraters (z.B. Home Office) zusätzliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten anfallen. Auf Wunsch können Kostenpauschalen für inländische Reisen vereinbart werden. Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie Kosten für Auslandsreisen werden generell nach Aufwand abgerechnet.

(3) Zu Reisekosten zählen Auslagen für Flüge. Inland: Economy class. Europäisches Ausland bis 3 Flugstunden: Economy Plus/Premium. International und mehr als 3 Flugstunden: Business class). Nutzung von Mietwagen (inklusive Versicherung), PKW-Fahrten (0,60 EUR/ km), Bahn (1. Klasse), ÖNV (S/U-Bahn, Tram/ Straßenbahn, Bus, Taxi) und Fährtransfer nach Aufwand.

(4) Zu Reisenebenkosten zählen Auslagen für Betankung von Mietwagen, Parkgebühren, Straßennutzungsgebühren (Maut) sowie Gebühren für Gepäckaufbewahrung und Transit und Ausgaben für City Tax und Umbuchungs- und Stornierungsgebühren. Im Einzelfall werden nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber auch Kosten für Telefongespräche, Faxübermittlung, Internetnutzung, Porto und Versand in Rechnung gestellt.

(6) Zu Übernachtungskosten zählen Ausgaben für die Unterbringung in einem Hotel (Kategorie: 4 Sterne, gemessen an deutschem Standard).

§ 12 Gebühren und Zinsen

Bei Zahlungsverzug erhebt der Auftragnehmer für eine Zahlungserinnerung keine Gebühren (7 Tage nach Rechnungserhalt), für die erste Mahnung 5 EUR (14 Tage nach Rechnungserhalt). Bei Nichterfolgter Zahlung wird nach weiteren 7 Tagen (21 Tage nach Rechnungserhalt) ohne weitere Ankündigung ein Inkassoverfahren eingeleitet. Daneben werden Verzugszinsen fällig.

§ 13 Elektronische Rechnungsstellung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen und Mahnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich für diesen Fall mit der Zusendung in elektronischer Form durch den Auftragnehmer einverstanden. Eine postalische Zusendung ist gegen eine Bearbeitungsgebühr möglich.

(2) Im Falle von Auslagen erhält der Auftraggeber Kopien der Originalbelege (per gescannten E-Mail-Anhang auf dem Postweg oder per Fax) binnen einer Woche nach Rechnungsstellung.

§ 14 Aufbewahrung und Zurückhaltung von Unterlagen

(1) emilQ® überlassenes Material (Datenträger, Daten, Unternehmenszahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden dem Auftraggeber auf Verlangen zurückgegeben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen emilQ® und seinem Auftraggeber sowie eigene handschriftliche Aufzeichnungen von emilQ®.

(2) Ein Zurückhaltungsrecht besteht nicht, wenn die Vorenthaltung der Unterlagen oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Das Recht der Zurückhaltung darf im Übrigen nicht an solchen Bestandteilen der Unterlagen ausgeübt werden, deren Vorenthaltung ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers verletzen würde.

(3) Die Verpflichtung von emilQ®zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages.

§ 15 Vertragsdauer und Kündigung (auch fortlaufende Verträge, die an einem Entwicklungsziel ausgerichtet sind)

(1) Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten.

(2) Der Vertrag endet grundsätzlich mit der beiderseitigen Erfüllung der versprochenen Vertragsleistungen.

(3) Fortlaufende Verträge können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen durch ein schriftliches, formloses Kündigungsschreiben des Auftraggebers beendigt werden, wenn wesentliche betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern.

(4) Verträge können jederzeit von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlos) gelöst werden, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragspflichten verletzt. In diesem Falle tritt eine Stornierungs-/Kompensationsregelung nach § 10.1 in Kraft.

§ 16 Verzug und höhere Gewalt

(1) Falls emilQ® bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.

(2) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Umweltkatastrophen, Krankheit, Unfall) berechtigen emilQ®, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gilt auch in Falle der persönlichen Verhinderung mit Einzelprojekten betrauter Mitarbeiter und Spezialisten.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen, die dem von den Parteien beabsichtigten Auftragszweck am nächsten kommen.

§ 18 Anzuwendendes Recht

(1) Kooperationen werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer grundsätzlich als gemeinsamer Prozess und jegliche Ergebnisse demzufolge als gemeinsamer Erfolg betrachtet.

(2) Sofern es im Zuge der Kooperation zu Differenzen kommt, so verpflichten sich beide Seiten, vorerst und vorrangig zu versuchen, im gemeinsamen Gespräch eine Lösung für eine weitere Vorgehensweise zu finden. Aus diesen Klärungsversuchen entstehen wechselseitig keinerlei rechtliche oder finanzielle Ansprüche.

(3) Sollte es in einem zumutbaren Zeitrahmen nicht gelingen, eine Lösung für derartige Differenzen zu finden, so verpflichten sich beide Seiten, im Wege einer Mediation eine Lösung zu finden. Die Auswahl ein oder mehrerer Mediatoren erfolgt in der Weise, dass jede Seite einen Mediator als Vertrauensperson nominiert und diese beiden gemeinsam einen oder mehrere Mediatoren vorzuschlagen haben. Der Mediationsversuch muss mindestens zwei Sitzungen von je mindestens zwei Stunden Dauer beinhalten. Die dabei entstehenden Kosten werden von Auftraggeber und Auftragnehmer im Verhältnis 1:1 geteilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(4) Scheitern alle unter Punkt (1) bis (3) beschriebenen Klärungsversuche, so kann von beiden Seiten eine gerichtliche Klärung angestrebt werden.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche.

§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist München.

(2) Für Streitigkeiten ist das Amtsgericht in München zuständig.

(3) Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, wird der Gerichtsstand durch die berufliche Niederlassung des Auftraggebers zur Zeit der Klageerhebung bestimmt.

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